Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 36 Pläne
Stand: 10.06.2019
Auf
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 36 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 09.06.2020 – 4 B 126/19Zitiert von 8
- BVerwG, 24.05.2022 – 4 BN 3/22Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Fragen zur städtebaulichen EntwicklungssatzungZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 – 3 S 2103/19Zitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 – 4 KN 41/22Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 10.12.2024 – 4 KN 122/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.03.2026 – 7 B 775/25.AK
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 4 KN 39/22
- OVG Niedersachsen, 02.12.2025 – 4 KN 132/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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